Richtlinien zur Vergabe der Subjektförderung

1. Anrecht auf Subjektförderung:

Alle von der WIHAST Wien eingewiesenen Studenten mit einem
· Ordentlichem Heimplatz
· Gastplatz, wenn dieser schon mindestens 2 Semester durchgehend besteht
Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass Anträge mit einem Nettoeinkommen von mehr als 90% des im Antragssemester gültigen Selbsterhalterstipendiums keine Förderung erhalten.

2. Antragsstellung:

Anträge sind von den jeweiligen Heimvertretern der Heime mit vollständigen Unterlagen ausgestattet und bereits auf Unklarheiten überprüft dem ZHA vorzulegen.

· Bei Anträgen, die ein monatliches Gesamteinkommen von weniger als 200 Euro plus den Heimpreis ausweisen (z.B. 200+210 Heimpreis = 410 Euro im Monat), hat der Antragssteller auf einer ZHA-Sitzung persönlich vorzusprechen und seine Glaubwürdigkeit darzustellen. Danach hat der ZHA mittels Abstimmung über die Glaubwürdigkeit zu entscheiden.

· Der ZHA hat auch das Recht jeden Antragsteller persönlich vorsprechen zu lassen.

· Kommt ein Antragsteller der Verpflichtung der persönlichen Vorsprache nicht nach oder legt er die nötigen Unterlagen dem Antrag nicht bei, wird dieser automatisch abgewiesen.

· Sollte sich im Rahmen der Antragsstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass der Antragssteller bewusst falsche Angabe gemacht hat, so führt dies zum Heimausschluss und die Förderung ist rückzuerstatten.

· Der ZHA hat jederzeit das Recht, Einsicht in alle Unterlagen der Anträge zu nehmen und diese gegebenenfalls zu ändern.

3. Zeitraum, Quoten und Fristen:

Die Subjektförderung wird jeweils im Winter- und Sommersemester des Studienjahrs vergeben.
Im Wintersemester sind 5/9, im Sommersemester 4/9 der Gesamtförderung als Vergabesumme zu veranlagen.
Vollständige Anträge müssen bis zu einer vom ZHA festgesetzten Frist bei den Heimvertretern eingelangt sein.

4. Anträge müssen enthalten:

· Studien(buch)blatt oder Ausbildungsnachweis (zwingend)
· Studienbeitragsnachweis oder Nachweis der Ausbildungskosten (zwingend)
· Lohnzettel / Einkommensbestätigung / Honorarnoten des Antragstellers (zwingend)
· Einkommensbestätigung / Pensionsbescheid der Eltern
· Bewilligungs-/Ablehnungs-Bescheid der Studienbeihilfenbehörde
· Bescheide über Waisenpension
· Bescheide über Verlust der Familienbeihilfe
· Bestätigungen über alle unter „Jahressummen“ angeführten Beträge
· Unterlagen in Fremdsprache müssen deutsche Übersetzungen beigefügt werden.

5. Einkommensberechnung = Nettoeinkommen (NE)

Das Gesamteinkommen des Antragsstellers setzt sich wie folgt zusammen:

· Alle Arten von Unterstützung (privat von z.B. Eltern, Verwandten insbesondere wenn der Heimpreis von diesen gezahlt wird) und staatlichen Beihilfen (Familienbeihilfe, Stipendien, Fahrtkostenzuschuss, Waisenrente usw.).
· Netto-Einkommen des Antragsstellers aus diversen Jobs.
· Ferialarbeit und andere Einmalzahlungen sind auf 1/12 aufzuteilen und zum Monatseinkommen zu addieren.
· Bei Elternschaft, zählt die Familienbeihilfe des Kindes nicht zum Einkommen.
· Einkommensangaben aus Nebenjobs dienen zum Teil der Glaubhaftmachung des Lebensunterhaltes und werden für die Berechnung des Nettoeinkommens zu 50% gerechnet.

6. Berechnung:

Q = max [0, (OG-BG)/100]²

Q ............ Quote (Anteil vom zur Verfügung stehenden Gesamtförderungsbetrag)

max ........ Maximierungsfunktion (nimmt den Maximalwert der Quote; bei einem errechneten Negativwert ist der Wert Null)

OG ......... Obergrenze des Nettoeinkommens (90% des Selbsterhalterstipendiums)

BG .......... Berechnungsgrundlage

BG .......... NE + (durchschnittlicher Heimpreis - Heimpreis des Antragsstellers)

NE .......... Nettoeinkommen gemäß den Richtlinien zur Vergabe der Subjektförderung

Förderungen unter 21,8 Euro (300 ATS) werden nicht ausgezahlt!

 

Überarbeitet im April 2013 vom ZHA
Wien, im Juni 1998 von Friedrich Lengauer