ZHA Geschäftsordnung

Zentraler Heimausschuss (ZHA)

Geschäftsordnung (GO)

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsordnung regelt die Organisation der Versammlung der Vorsitzenden der Heimvertretungen des Heimträgers “Wirtschaftshilfe der Arbeiterstudenten Österreichs” (Wihast) und des “Kuratoriums für die Errichtung von Adolf Schärf Studentenheimen“, welche sich laut Studentenheimgesetz (BGBl. Nr. 291, §7, Abs. 4) jedes Studienjahr innerhalb der ersten drei Monate formiert.

(2) Die Versammlung der Vorsitzenden der Heimvertretungen wird im Verwaltungsbereich der Wihast samt Kuratorium und damit in vorliegender Geschäftsordnung “Zentraler Heimausschuss” (ZHA) genannt.

(3) Auch etwaige unter §2 nicht bzw. noch nicht erfasste Studierendenheime der Wihast und des Kuratoriums fallen unter diese GO und sind vom ZHA als gleichwertig zu behandeln und in den ZHA einzubinden. Der Vorstand des ZHA hat in diesem Sinne zu agieren und die unter §2 angeführte Liste in einer aktuellen Version zu verwalten (s. auch §7).

§2 Studierendenheime

(1) Als Heime im Sinn dieser Geschäftsordnung gelten alle von der Wihast und vom Kuratorium verwalteten Studierendenheime. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Geschäftsordnung sind dies ausdrücklich die folgenden:

Studentinnenheim (H24a)
1030 Wien, Hainburgerstrasse 24a

Haus Margareten (M30)
1040 Wien, Margaretenstraße 30

Studierendenwohnhaus (HG23)
1060 Wien, Hirschengasse 23

Haus Vindobona (SK20)
1080 Wien, Skodagasse 20 / Laudongasse 36

WG Lenaugasse
1080 Wien, Lenaugasse 19

StudentInnenwohnheim (T12)
1090 Wien, Tendlergasse 12

Georg Weissel Heim (S18)
1090 Wien, Säulengasse 18

Studierendenwohnheim (SF15)
1180 Wien, Starkfriedgasse 15

Studierendenwohnhaus (HK78)
1200 Wien, Handelskai 78/7

Studierendenwohnheim St. Pölten (HB36)
3100 St. Pölten, Herzogenburger Straße 36

Studierendenwohnheim Wiener Neustadt (VK11)
Viktor Kaplanstraße 11, 2700 Wiener Neustadt

Campus Brigittenau:

Haus Panorama (BL224)
1200 Wien, Brigittenauer Lände 224

Haus Dr. Schärf (LM1)
1200 Wien, Lorenz-Müller-Gasse 1

Dr. Paul Schärf Heim (LM1A)
1200 Wien, Lorenz-Müller-Gasse 1A

Herta Firnberg Heim (FG2)
1200 Wien, Forsthausgasse 2-8

Studierendenwohnheim (FG16)
1200 Wien, Forsthausgasse 16-20

(2) Die Vorsitzenden aller Heimvertretungen müssen bei der Wihast ihre E-Mail-Adresse angeben, um regelmäßig über die Belange des ZHA informiert werden zu können.

§3 Gültigkeit

(1) Die Geschäftsordnung des ZHA wird von den stimmberechtigten Vertretern der Heime erstellt und beschlossen. Eine Änderung der Geschäftsordnung erfordert eine 2/3 – Mehrheit, bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der unter §2 (1) angeführten Heime.

(2) Der Vorsitzende des ZHA ruft einmal pro Studienjahr eine konstituierende Sitzung ein. Es besteht Anwesenheitspflicht, jedes Heim muss vertreten sein (HeimvertreterIn oder StellvertreterIn oder eine von der jeweiligen Heimvertretung für diesen Anlass ermächtigte Person welche HeimbewohnerIn sein muss). Diese konstituierende Sitzung muss den einzelnen Heimvertretungen mindestens 2 Wochen vorher bekannt gemacht werden.

(3) Die aktuelle Geschäftsordnung des ZHA ist für alle Heime und deren Heimvertretungen verbindlich. Bei Missachtungen oder Verletzungen der Geschäftsordnung behält sich der ZHA Maßnahmen in angemessener Form vor. Beschlüsse bzw. Ahndungen aller Art müssen im ZHA einspruchsfrei getroffen bzw. beschlossen werden (beispielsweise Nichteinladung zu gemeinsamen Aktivitäten wie z.B. ZHA-Essen o. ä.).

§4 Organe des ZHA und deren Wahlmodus

Lit. A: ZHA-VorsitzendeR: Er oder sie muss mit absoluter Mehrheit einmal pro Studienjahr gewählt werden. Eine Abwahl während des Studienjahres ist nur auf Antrag von 3 Heimen mit einem Konsensquorum von 2/3 möglich, wobei Anwesenheit von mindestens 2/3 der unter §2 (1) angeführten Heime gegeben sein muss.
Lit. B: ZHA-VorsitzendeR StellvertreterIn: Wahlmodus wie oben, hat eine Interimszuständigkeit
Lit. C: Finanzreferat: Wahlmodus wie oben
Lit. D: Subjektförderungsreferat: Wahlmodus wie oben
Lit. E: Arbeitsgruppe: Bei Bedarf auf Antrag und Abstimmung bei ZHA Sitzungen durch den ZHA einzusetzen, genau definierter Aufgabenbereich, maximal 5 Teilnehmer.

§5 Abstimmungen

(1) Stimmberechtigt sind alle Organe nach §4 (Lit. A bis D), wobei im Falle von Ämterkumulierungen dennoch 1 Person nur 1 Stimme hat. Weiters gilt für HeimvertreterInnen (HV), HeimvertreterIn-StellvertreterInnen (HVStV) und von der jeweiligen Heimvertretung für diesen Anlass ermächtigte Personen der Grundsatz 1 Heim nur 1 Stimme.

(2) Eine Abstimmung ist als gültig anzusehen, wenn die Stimmen eindeutig zugerechnet werden können.

(3) Falls nicht anders geregelt, gilt eine relative Mehrheit, also ein Konsensquorum von mehr als 50% der Prostimmen. Enthaltungen zählen wie nicht abgegebene oder nicht teilgenommene Stimmen.

(4) Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Heimvertreter besteht die Möglichkeit einer geheimen Wahl. Bei mehr als 2 Wahlmöglichkeiten gilt ein Ausschlussverfahren von unten nach oben (z.B.: 3 Bewerber: zunächst fällt jener weg, der die wenigsten Stimmen hat, dann kommt es zu einer Entscheidungswahl).

(5) Beschlüsse und Entscheidungen des ZHA gelten, wenn in der Abstimmung nicht anders definiert, als unmittelbar verbindlich.

(6) Ein Antrag auf ein Misstrauensvotum gegen ein Organ nach §4 ist beim ZHA-Vorsitzenden oder dessen/deren StellvertreterIn mindestens 2 Wochen vor der Sitzung einzureichen. Eine qualifizierte Mehrheit (2/3 der Heime) genügt zur Abwahl. Weiters gilt bezüglich der Anwesenheit der Modus wie in §4 Lit. A beschrieben. Ein durch das Votum ausgesprochenes Misstrauen entspricht einer Abwahl samt sofortigem Rücktritt.

§6 Wahlrecht

(1) Aktives Wahlrecht: Fähigkeit zu wählen (die Organe des ZHA): HeimvertreterIn oder HeimvertreterIn-StellvertreterIn oder eine vom HeimvertreterIn für diesen Anlass ermächtigte Person - muss HeimbewohnerIn sein. Es gilt ein Heim hat nur eine Stimme. Die vorsitzende Person vom Campus Brigittenau (HV Campus Brigittenau) hat keine eigene Stimme, jedoch eine Vertretungsbefugnis im Falle der Abwesenheit von einem der Heime des Campus.

(2) Passives Wahlrecht: Fähigkeit gewählt zu werden: alle HeimbewohnerInnen.

§7 Aufgaben der Organe des ZHA

Lit. A: ZHA-VorsitzendeR:
• Beruft die erste konstituierende Sitzung des ZHA ein
• Vertretung des ZHA nach außen (insbesondere gegenüber der WIHAST)
• hat im Interesse der ZHA zu handeln
• ist an die Beschlüsse des ZHA gebunden
• Vorsitz und Leitung des ZHA
• Bewahrung des Überblicks über alle vorhandenen Studierendenheime sowie Ergreifung eventueller Kontaktierungsmaßnahmen zum Ziele der permanenten Einbindung derselben
• Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
• hat über die allgemeinen Angelegenheiten der Heime zu berichten
• Koordination der Organe des ZHA
• Kontrolle des Finanzreferats und Bericht dem ZHA gegenüber
• Archivierung der Protokolle, Korrespondenz und sonstiger für die ZHA wichtigen Dokumente
Lit. B: ZHA-VorsitzendeR StellvertreterIn:
• unterstützt den ZHA-Vorsitzenden
• volle Interimszuständigkeit
Lit. C: Finanzreferat:
• Verwaltung der Finanzen des ZHA
• Berichterstattung über die Finanzen des ZHA und deren Entwicklung einmal pro Semester
Lit. D: Subjektförderungsreferat:
• Koordination und
• Berechnung der Subjektförderung (s. Anhang)
Lit. E: Arbeitsgruppe:
• Behandelt genau definierten Aufgabenbereich
• erarbeitet Vorschläge und Lösungen, welche dem ZHA zur Abstimmung vorgebracht werden müssen
• ist an Beschlüsse der ZHA Sitzungen gebunden
• für die Dauer von maximal einem Studienjahr eingerichtet

§8 Aufgaben des ZHA

(1) Abhaltung der konstituierenden ZHA-Sitzung am Beginn eines Studienjahres (laut StudHeimG §7 Abs. 4). Dort werden die weiteren Termine der ordentlichen Sitzungen zumindest für das Wintersemester festgelegt.

(2) Außerordentliche Sitzungen können unter Angabe eines dringenden oder triftigen Grundes entweder vom ZHA Vorsitz (Organe nach §4 Lit. A bis D) oder von 3 Heimen gemeinsam einberufen werden und muss den einzelnen Heimvertretungen mindestens 1 Woche vorher bekannt gemacht werden. Bei außerordentlichen Sitzungen zum Zwecke eines Misstrauensvotums gilt jedoch weiterhin die unter §5 (6) festgelegte Frist von mindestens 2 Wochen.

(3) Abarbeitung von Subjektförderungsanträgen in zumindest zwei ordentlichen ZHA-Sitzungen pro Studiensemester. In diesen Sitzungen werden die Subjektförderungsanträge aller Heime besprochen und beurteilt. Zu den Sitzungen werden außerdem AntragsstellerInnen eingeladen welche Angaben unter der aktuellen Vorsprechgrenze angegeben haben, oder die aus sonstigen Gründen eingeladen wurden. Typischerweise werden zu einer der zwei ordentlichen Sitzungen AntragsstellerInnen der Heime vom Campus Brigittenau, zu der anderen Sitzung AntragsstellerInnen von den restlichen Heimen der Wihast samt Kuratorium eingeladen. Aus naheliegenden Gründen wird die Sitzung mit den AntragstellerInnen vom Campus Brigittenau auch dort abgehalten, die andere Sitzung kann in einem der anderen Heime stattfinden. Anträge von nicht vorstellig werdenden eingeladenen AntragsstellerInnen werden ohne Ausnahme abgewiesen.

(4) Bereitstellung und Verbreitung eines aktuellen Informationsdokumentes unter den HeimvertreterInnen der Heime. Diese müssen in diesem Dokument über essenzielle Dinge wie die Organisationsstruktur des ZHA, die Subjektförderung sowie Anlaufstellen bei Problemen aufgeklärt werden. Jedes Jahr muss eine Versorgung zumindest der neuen HeimvertreterInnen mit diesen Basisinformationen gewährleistet sein.

§9 Anhänge

Anhänge zu dieser Geschäftsordnung müssen auf einem ZHA-Beschluss bzw. -Antrag basieren (s. §5) und sind Erweiterungen und damit Teil dieser Geschäftsordnung. Dazu gehören insbesondere die Richtlinie zur Berechnung der Subjektförderung sowie das Informationsdokument für neue Heimvertretungen.

Komplett überarbeitet vom ZHA-Vorsitz im WS 2011/2012 von Christian Stoif.

Beschlossen vom ZHA am 06. November 2014 unter dem Vorsitz von Christian Stoif.
Gültig ab Wintersemester 2014/15.